Kinderbetreuungskosten Rechner (Sonderausgaben)
Kita, Tagesmutter oder Hort kosten viel Geld – ein Teil davon kommt über die Steuererklärung zurück. Der Rechner zeigt, welcher Betrag als Sonderausgabe abzugsfähig ist und ob dein Kind noch innerhalb der Altersgrenze liegt.
Beispielrechnung
3.600 € Kita-Beiträge pro Jahr für ein 4-jähriges Kind: Zwei Drittel = 2.400 € abzugsfähig. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % ergibt das rund 720 € Steuererstattung.
So funktioniert der Kinderbetreuungskosten
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind zwei Drittel der Aufwendungen für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben abzugsfähig, höchstens 4.000 € pro Kind und Jahr. Erstattungsfähig sind damit Betreuungskosten bis 6.000 € im Jahr. Voraussetzung: Das Kind gehört zu deinem Haushalt und hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei behinderten Kindern, die sich nicht selbst versorgen können, entfällt die Altersgrenze.
Abzugsfähig sind nur die reinen Betreuungskosten: Kita- und Hortbeiträge, Tagesmutter, Babysitter, Au-pair, Ganztagspflege. Nicht abzugsfähig sind dagegen Kosten für Verpflegung, Unterricht, Nachhilfe, Musik- oder Sportvereine. Wichtig: Das Finanzamt verlangt eine Rechnung, und die Zahlung muss unbar (Überweisung) erfolgt sein.
Der Abzug mindert dein zu versteuerndes Einkommen – die tatsächliche Erstattung hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Bei Alleinerziehenden kommt zusätzlich der Entlastungsbetrag von 4.260 € in Betracht, der unabhängig von den Betreuungskosten gilt.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie viel kann ich absetzen?⌄
Zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens 4.000 € pro Kind und Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Bei 6.000 € Kosten oder mehr ist der Höchstbetrag erreicht.
Bis zu welchem Alter gilt der Abzug?⌄
Grundsätzlich bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Bei behinderten Kindern, die sich nicht selbst versorgen können, gilt keine Altersgrenze (Voraussetzung: Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten).
Welche Kosten zählen?⌄
Reine Betreuung: Kita, Hort, Tagesmutter, Ganztagsbetreuung, Babysitter, Au-pair. Nicht abzugsfähig: Verpflegung, Unterricht, Nachhilfe, Musikschule, Sportverein, Fahrtkosten.
Was muss ich dem Finanzamt vorlegen?⌄
Rechnungen der Einrichtung und den Nachweis der unbaren Zahlung (Kontoauszug). Barzahlung ohne Rechnung erkennt das Finanzamt nicht an.
Wer kann die Kosten absetzen?⌄
Der Elternteil, der die Kosten gezahlt hat. Bei zusammenlebenden Eltern kann der Abzug aufgeteilt werden; bei getrennt lebenden Eltern mit wechselnder Betreuung ggf. hälftig.
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