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Erbschaftsteuer-Rechner (ErbStG)

Zuletzt geprüft: 28.04.2026

Berechne die Erbschaftsteuer nach §§16, 19 ErbStG mit persönlichem Freibetrag und Stufentarif für Steuerklasse I, II oder III.

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Schätzung nach §§ 13, 16, 17, 19 ErbStG inkl. Härteausgleich (§ 19 III). Bei Kindern Familienheim nur bis 200 m². Bewertungsabschläge für Betriebsvermögen (§§ 13a–13c ErbStG) und vermietete Immobilien (10 % Abschlag, § 13d) sind nicht abgebildet.

Beispielrechnung

Ein Kind erbt 500.000 €. Freibetrag: 400.000 € → steuerpflichtiger Erwerb 100.000 € × 11 % = 11.000 € Erbschaftsteuer.

So funktioniert der Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer wird auf den Erwerb von Todes wegen erhoben. Maßgeblich sind das Verwandtschaftsverhältnis (bestimmt die Steuerklasse) und der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG.

Freibeträge: Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern (Erbschaft) 100.000 €, übrige Erwerber 20.000 €. Innerhalb von 10 Jahren werden alle Erwerbe von derselben Person zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).

Der Tarif (§ 19 ErbStG) ist gestaffelt von 7 % bis 50 % – Steuerklasse I (engste Verwandte) ist am günstigsten. Versorgungsfreibeträge für Ehegatten (256.000 €) und Kinder (gestaffelt nach Alter) sowie Befreiungen für selbstgenutztes Familienheim (§ 13 ErbStG) sind nicht im Rechner enthalten.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Freibetrag für Kinder?

Pro Kind 400.000 € je Elternteil. Ein Kind kann von Mutter und Vater je 400.000 € steuerfrei erben – insgesamt 800.000 €.

Wann fällt keine Erbschaftsteuer an?

Wenn der Erwerb unter dem persönlichen Freibetrag liegt. Zusätzlich greifen Versorgungsfreibeträge und sachliche Befreiungen, etwa für selbstgenutztes Familienheim oder Hausrat bis bestimmte Grenzen.

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer in Steuerklasse III?

Mindestens 30 % bis 600.000 €, ab 13 Mio. € Erwerb sogar 50 % – Erbschaften an Freunde oder entfernte Verwandte sind steuerlich am ungünstigsten.

Wann muss die Erbschaftsteuer angezeigt werden?

Innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall beim Finanzamt, § 30 ErbStG. Notare und Banken melden i. d. R. automatisch.

Quellen & rechtliche Grundlagen

Dieser Rechner basiert auf folgenden offiziellen Quellen. Alle Werte werden jährlich überprüft und aktualisiert.

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