USt-Umrechnungskurs-Rechner (§ 16 VI UStG)
Rechnung in USD, GBP, CHF oder Yen? Für die Umsatzsteuer muss der BMF-Monatsdurchschnittskurs verwendet werden. Der Rechner liefert die EUR-Bemessungsgrundlage und die USt.
Beispielrechnung
Rechnung 12 000 USD, Umsatz im Maerz 2026, 19 % USt: bei BMF-Kurs 1,09 USD/EUR ergeben sich 11 009,17 EUR netto + 2 091,74 EUR USt = 13 100,91 EUR brutto.
So funktioniert der USt-Umrechnung
Bei Umsaetzen in fremder Waehrung schreibt § 16 VI UStG die Umrechnung mit dem BMF-Monatsdurchschnittskurs vor, den das Bundesfinanzministerium monatlich im Bundessteuerblatt I bekannt gibt. Massgeblich ist der Kurs des Voranmeldezeitraums, in dem die Steuer entsteht (Soll-Versteuerung) bzw. das Entgelt vereinnahmt wird (Ist-Versteuerung).
Alternativ darf nach § 16 VI 2 UStG der Tageskurs verwendet werden (EZB-Referenzkurs des Tages der Leistung), wenn diese Methode in der Buchfuehrung konsequent angewendet wird. Mischformen sind nicht zulaessig - die Wahl muss fuer den gesamten Voranmeldezeitraum einheitlich getroffen werden.
Fuer den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen in Fremdwaehrung gilt analog: Umrechnung mit dem Monatsdurchschnittskurs des Leistungs- oder Rechnungsdatums. Auf Rechnungen muss der EUR-Betrag zwingend ausgewiesen werden (§ 14 IV Nr. 7 UStG), zusammen mit dem verwendeten Kurs.
Häufige Fragen (FAQ)
Welcher Kurs gilt für die Umsatzsteuer?⌄
Der BMF-Monatsdurchschnittskurs des Voranmeldezeitraums (§ 16 VI UStG). Bekanntmachung jeden Monatsanfang im BStBl I, abrufbar auf bundesfinanzministerium.de.
Darf ich den EZB-Tageskurs nutzen?⌄
Ja, alternativ - aber dann für den ganzen Voranmeldezeitraum konsequent. Wechsel zwischen Methoden ist erst ab dem nächsten Kalenderjahr zulaessig (§ 16 VI 2 UStG).
Welcher Kurs gilt für Anzahlungen?⌄
Bei Soll-Versteuerung der Kurs des Monats, in dem die Anzahlung vereinnahmt wurde. Bei Schlussrechnung wird die Differenz mit dem Kurs des Leistungsmonats verrechnet.
Muss der EUR-Betrag auf der Rechnung stehen?⌄
Ja - § 14 IV Nr. 7 UStG verlangt das Entgelt sowie den USt-Betrag in EUR, zusammen mit dem Umrechnungskurs (oder Verweis auf BMF-Kurs).
Was gilt für Eingangsrechnungen?⌄
Vorsteuer wird ebenfalls mit dem Monatsdurchschnittskurs des Leistungs- bzw. Rechnungsdatums umgerechnet. Bei Reverse-Charge-Fällen entsprechend.
Welche Währungen veröffentlicht das BMF?⌄
Alle gängigen Welt- und EU-Währungen: USD, CHF, GBP, JPY, CNY, PLN, CZK, TRY, HUF, BRL, NOK, SEK, DKK, AUD, CAD, KRW, INR, MXN und weitere.
Was passiert bei kleinen Differenzen zur tatsaechlichen Zahlung?⌄
Wechselkursdifferenzen sind ertragswirksam (sonstige betriebliche Ertraege/Aufwendungen). USt-rechtlich ist nur der BMF/EZB-Kurs massgeblich.
Gilt das auch für EU-Lieferungen?⌄
Ja - Innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen werden gleichermassen umgerechnet, auch bei Nullsteuer-Tatbestand für die Bemessungsgrundlage.
Was ist mit Crypto-Zahlungen?⌄
Bitcoin und Co. gelten umsatzsteuerlich als Zahlungsmittel (BMF-Schreiben 27.02.2018). Umrechnung zum vereinbarten EUR-Wert oder Kurs einer anerkannten Boerse zum Leistungszeitpunkt.
Wo finde ich die aktuellen BMF-Kurse?⌄
bundesfinanzministerium.de unter Service / Publikationen / Bundessteuerblatt - oder im Steuerberater-Programm (DATEV, Lexware) automatisch hinterlegt.
Wie weit zurück kann ich Kurse einsehen?⌄
BMF veröffentlicht alle Monatskurse seit 1999 (Euro-Einfuehrung). Vor 1999: jeweilige nationale Währungskurse (DM-Kurse) in den BStBl der entsprechenden Jahre.
Was bei taeglichen Schwankungen über 5 %?⌄
Egal - massgeblich bleibt der Monatsdurchschnitt (oder gewählter Tageskurs). Eine Anpassung ist nur bei Stornorechnungen oder Korrekturrechnungen möglich.
Quellen & rechtliche Grundlagen
Dieser Rechner basiert auf folgenden offiziellen Quellen. Alle Werte werden jährlich überprüft und aktualisiert.
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