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Progressionsvorbehalt-Rechner (§ 32b EStG)

Zuletzt geprüft: 28.04.2026

Steuerfreie Lohnersatzleistungen wie ALG, Eltern-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld erhöhen deinen Steuersatz auf das übrige Einkommen — der Rechner zeigt dir die genaue Mehrbelastung nach § 32b EStG.

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Erfasst: ALG I, Kurzarbeitergeld, Eltern-, Kranken-, Mutterschafts-, Insolvenz- und Übergangsgeld. Nicht erfasst: Bürgergeld, Aktivrente (§ 3 Nr. 14a EStG), Renten (eigene Besteuerung).

Beispielrechnung

Bei 40 000 € z.v.E. + 8 000 € Elterngeld beträgt die fiktive Steuersatz-Anhebung rund 1,8 Prozentpunkte — die ESt steigt um etwa 720 € gegenüber dem Fall ohne Lohnersatz.

So funktioniert der Progressionsvorbehalt

Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG sorgt dafür, dass steuerfreie Lohnersatzleistungen zwar selbst nicht besteuert werden, aber den persönlichen Steuersatz für die übrigen, regulär steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen. Zugrunde liegt das Leistungsfähigkeitsprinzip: Wer nebenbei steuerfreie Geldzuflüsse hat, kann höher belastet werden als jemand, der nur Erwerbseinkommen bezieht.

Methodik: 1) Fiktive ESt auf zvE + Lohnersatz berechnen, 2) daraus den fiktiven Durchschnittssteuersatz ableiten, 3) diesen Satz nur auf das tatsächliche zvE anwenden. Die Differenz zur „normalen« ESt ist die Mehrbelastung. Bei Splitting-Veranlagung wird die Hälfte des Gesamtbetrags zugrunde gelegt und die ESt anschließend verdoppelt.

Wer mehr als 410 € Lohnersatz/Jahr bezieht, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 II Nr. 1 EStG). Häufig ergibt sich eine Steuernachzahlung — entsprechende Rücklagen sollten gebildet werden, etwa 5–15 % der Lohnersatzsumme als Faustregel.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Leistungen lösen den Progressionsvorbehalt aus?

ALG I, Kurzarbeitergeld, Eltern-, Kranken-, Mutterschafts-, Insolvenz-, Übergangs-, Verletzten- und Krankentagegeld der GKV (§ 32b I Nr. 1 EStG).

Welche Leistungen sind ausgenommen?

Bürgergeld (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII), Wohngeld, Kindergeld, BAföG-Zuschuss und seit 2026 die Aktivrente nach § 3 Nr. 14a EStG.

Muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Ja, sobald die Summe steuerfreier Lohnersatzleistungen 410 €/Jahr übersteigt (§ 46 II Nr. 1 EStG).

Wie hoch wird die Nachzahlung?

Faustregel 5–15 % der Lohnersatzsumme, je nach übrigem Einkommen. Bei niedrigem zvE kann der Effekt gering ausfallen, im Spitzensatz nahezu vollständig (42 %).

Wie wirkt sich Splitting aus?

Bei Zusammenveranlagung wird der Gesamtbetrag halbiert, der ESt-Tarif darauf angewendet und das Ergebnis verdoppelt — der Effekt fällt meist geringer aus als bei Einzelveranlagung.

Kann ich den Effekt vermeiden?

Nein, der Progressionsvorbehalt ist gesetzlich zwingend. Senken kannst du nur dein übriges zvE, z. B. durch zusätzliche Vorsorgeaufwendungen oder Spenden.

Wirkt der Progressionsvorbehalt auf den Soli?

Indirekt ja: Da Soli auf die festgesetzte ESt erhoben wird, steigt er bei höherer ESt entsprechend mit.

Was ist mit Kirchensteuer?

Auch sie folgt der erhöhten ESt — 8 % bzw. 9 % des Mehrbetrags.

Wirken auch ausländische Einkünfte mit?

Ja, nach DBA freigestellte Auslandseinkünfte unterliegen meist dem positiven Progressionsvorbehalt (§ 32b I Nr. 3 EStG).

Wie weise ich den Lohnersatz nach?

Die Auszahlstelle (Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Familienkasse) übermittelt die Summe elektronisch ans Finanzamt. Eine eigene Bescheinigung wird zugesandt — Anlage-N bzw. Hauptvordruck Mantelbogen.

Was ist der negative Progressionsvorbehalt?

Wenn ausländische Einkünfte negativ sind oder Verluste anfallen — sie senken dann den Steuersatz auf das Inlandseinkommen.

Greift der Vorbehalt auch bei Aktivrente?

Nein. Die ab 2026 eingeführte Aktivrente nach § 3 Nr. 14a EStG (bis 2 000 €/Monat) ist ausdrücklich vom Progressionsvorbehalt ausgenommen.

Quellen & rechtliche Grundlagen

Dieser Rechner basiert auf folgenden offiziellen Quellen. Alle Werte werden jährlich überprüft und aktualisiert.

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