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Kleinunternehmer-Rechner §19 UStG

Zuletzt geprüft: 28.04.2026

Prüfe schnell, ob du die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG anwenden darfst – Vorjahr ≤ 25.000 €, lfd. Jahr ≤ 100.000 €.

Seit 2025 reformiert: Vorjahresgrenze 25.000 €, lfd. Jahr 100.000 €. Bei Überschreiten der 100.000 €-Grenze unterjährig wird der Status sofort verloren.

Beispielrechnung

Vorjahr 18.000 €, lfd. Jahr erwartet 45.000 €: Beide Grenzen eingehalten → Kleinunternehmerregelung anwendbar.

So funktioniert der Kleinunternehmer

Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) wurde 2025 reformiert: Wer im Vorjahr ≤ 25.000 € und im laufenden Jahr ≤ 100.000 € Umsatz erzielt, kann auf die Umsatzsteuer verzichten.

Vorteile: Kein USt-Ausweis auf Rechnungen, keine USt-Voranmeldung, einfache Buchführung. Nachteil: Kein Vorsteuerabzug – bei hohen Investitionen lohnt die Regelbesteuerung oft mehr.

Wichtig: Bei Überschreiten der 100.000 €-Grenze unterjährig wird der Status sofort verloren. Der Verzicht auf die Regelung bindet 5 Jahre an die Regelbesteuerung.

Häufige Fragen (FAQ)

Was sind die Grenzen 2026?

Vorjahresumsatz ≤ 25.000 €, lfd. Jahr ≤ 100.000 €. Bis 2024 galten 22.000 € / 50.000 € – seit 2025 angehoben und Statusverlust unterjährig möglich.

Muss ich USt ausweisen?

Nein. Kleinunternehmer dürfen keine USt ausweisen. Wer es trotzdem tut, schuldet sie nach § 14c UStG.

Kann ich freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln?

Ja – mit dem Verzicht auf § 19 UStG. Bindung 5 Jahre. Lohnt bei hohen Investitionen oder B2B-Kunden, die Vorsteuer ziehen wollen.

Welche Hinweise muss meine Rechnung enthalten?

Hinweis auf § 19 UStG, etwa: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Sonst keine Pflichtangaben für USt.

Quellen & rechtliche Grundlagen

Dieser Rechner basiert auf folgenden offiziellen Quellen. Alle Werte werden jährlich überprüft und aktualisiert.

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