Haushaltshilfe-Rechner (§ 38 SGB V)
Krankenhausaufenthalt, Reha oder schwere Erkrankung — und niemand führt den Haushalt? Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nach § 38 SGB V eine Haushaltshilfe. Der Rechner ermittelt Anspruchsdauer, Kosten und Eigenanteil.
Beispielrechnung
Krankenhaus 14 Tage, 4 Std./Tag à 28 €: Tageskosten 112 €, Eigenanteil 10 €/Tag × 14 = 140 €, Krankenkasse trägt 1 428 €.
So funktioniert der Haushaltshilfe
Der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V besteht, wenn der Versicherte den Haushalt aufgrund Krankenhausbehandlung, Reha, ambulanter Operation oder schwerer Krankheit nicht weiterführen kann UND niemand sonst im Haushalt diese Aufgabe übernehmen kann. Lebt zusätzlich ein Kind unter 12 Jahren (oder mit Behinderung) im Haushalt, gilt der Anspruch besonders weit: bis zu 26 Wochen je Krankheitsfall.
Ohne Kind unter 12 ist der Anspruch enger gefasst: typischerweise bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall, manche Satzungen erweitern auf 26 Wochen (Satzungsleistung). Die Kasse stellt entweder selbst eine Kraft (Caritas, Diakonie, ASB), oder erstattet die angemessenen Kosten einer selbst beschafften Hilfe — Familienangehörige bis 2. Grades nur in Höhe ihrer Verdienstausfälle und Fahrtkosten.
Eigenanteil nach § 61 SGB V: 10 % der Tageskosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Kalendertag — und insgesamt nur für maximal 28 Tage je Kalenderjahr. Wer die jährliche Belastungsgrenze (2 % des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 %) überschritten hat, ist von Zuzahlungen befreit. Antrag bei der Krankenkasse mit ärztlicher Bescheinigung — am besten vor Beginn der Hilfe, retrospektive Anträge oft problematisch.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann besteht Anspruch?⌄
Bei Krankenhausbehandlung, Reha, ambulanter OP oder schwerer Krankheit, wenn der Haushalt nicht weitergeführt werden kann und keine Haushaltsperson dies übernehmen kann (§ 38 I SGB V).
Wie lange wird Haushaltshilfe bewilligt?⌄
Mit Kind unter 12 J. (oder Behinderung): bis 26 Wochen je Krankheitsfall. Ohne Kind: 4 Wochen Regelfall, ggf. erweitert auf 26 Wochen durch Satzung der Kasse.
Wer darf die Hilfe leisten?⌄
Krankenkasse stellt eigene Kraft (Caritas, Diakonie, ASB, Sozialstation) — alternativ selbst beschaffte Hilfe gegen Kostenerstattung in angemessener Höhe.
Was ist mit Familienangehörigen?⌄
Verwandte 1./2. Grades (Eltern, Kinder, Geschwister) erhalten nur Verdienstausfall + Fahrtkosten erstattet, keinen Stundenlohn.
Wie hoch ist der Eigenanteil?⌄
10 % der Tageskosten, mind. 5 €, max. 10 € pro Tag (§ 61 SGB V) — gilt nur für die ersten 28 Tage je Kalenderjahr.
Befreiung vom Eigenanteil?⌄
Bei Überschreiten der Belastungsgrenze 2 % des Brutto-Familieneinkommens (chronisch Krank 1 %), Bürgergeld-Bezug oder mit Befreiungsausweis der Kasse.
Antrag wie und wo?⌄
Formloser Antrag bei der eigenen Kasse mit ärztlicher Bescheinigung über Notwendigkeit, Dauer und Stundenzahl. Antrag möglichst vor Beginn — Eilfälle nachträglich anerkannt.
Welche Tätigkeiten umfasst die Hilfe?⌄
Einkaufen, Kochen, Reinigung, Wäsche, Kinderbetreuung — keine Pflegeleistungen am Versicherten selbst (dafür Pflegekasse / Krankenpflege § 37 SGB V).
Was bei mehreren Kindern?⌄
Anspruch verlängert sich nicht je Kind, aber Stundenumfang wird angepasst. Auch Geschwister über 12 J. werden mitversorgt, soweit organisatorisch zugehörig.
Privatversicherte — auch Anspruch?⌄
Nein, § 38 SGB V gilt nur für GKV. PKV-Tarife enthalten teils Bausteine (»Kuraufenthalt mit Haushaltshilfe«) — Tarif prüfen.
Was zählt als »schwere Krankheit«?⌄
Nicht jede AU. Indikatoren: stationäre Behandlung empfohlen, akute Schmerzen, OP-Folge, Bettlägerigkeit. Hausärztliche Bescheinigung entscheidend.
Kombination mit Pflegegeld möglich?⌄
Ja. Pflegegeld nach SGB XI bezieht sich auf Pflegebedürftige, Haushaltshilfe nach SGB V auf den Haushalt — die Leistungen schließen sich nicht aus.
Quellen & rechtliche Grundlagen
Dieser Rechner basiert auf folgenden offiziellen Quellen. Alle Werte werden jährlich überprüft und aktualisiert.
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