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183-Tage-Regel Rechner: Steuerpflicht bei Auslandsentsendung prüfen

Zuletzt geprüft: 01.01.2026

Die 183-Tage-Regel bestimmt, ob dein Arbeitslohn bei einer Auslandsentsendung im Tätigkeitsstaat besteuert werden darf oder in Deutschland steuerpflichtig bleibt. Sie greift nur bei kurzen, vorübergehenden Auslandstätigkeiten und setzt drei kumulative Voraussetzungen voraus. Der Rechner gibt dir eine schnelle Ampel-Ersteinschätzung nach Art. 15 OECD-Musterabkommen und zeigt, welche Bedingung du erfüllst – und welche kritisch ist.

Hinweis: Ohne Doppelbesteuerungsabkommen gelten die 183-Tage-Regeln nicht; dann droht Doppelbesteuerung.

Wird aus Beginn/Ende berechnet (inkl. An- und Abreisetag) und ist manuell überschreibbar, z. B. wenn du Zwischenreisen abziehen willst.

ℹ️ Kalenderjahr: Tage pro Kalenderjahr getrennt zählen. Rollierend: beliebige 12 zusammenhängende Monate – bei Jahreswechsel strenger. Die Vorauswahl folgt der üblichen Abkommensgestaltung des Landes.

ℹ️ „Wirtschaftlicher Arbeitgeber“: Wer die Arbeitskraft nutzt und die Lohnkosten wirtschaftlich trägt (z. B. per Konzernverrechnung), gilt steuerlich als Arbeitgeber – auch ohne eigenen Arbeitsvertrag.

Die Einschätzung folgt Art. 15 OECD-Musterabkommen: Nur wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat (Deutschland). Sonderregelungen – etwa für Grenzgänger, Bauarbeitnehmer, Leiharbeit oder Seeleute – berücksichtigt der Rechner nicht.

Beispielrechnung

120 Tage Projekteinsatz in Frankreich, Gehalt weiterhin vom deutschen Arbeitgeber, keine Kostentragung durch die französische Tochtergesellschaft: alle drei Voraussetzungen erfüllt – das Besteuerungsrecht bleibt voraussichtlich bei Deutschland (Ergebnis: grün).

So funktioniert der 183-Tage-Regel

Nach Art. 15 OECD-Musterabkommen darf der Tätigkeitsstaat den Arbeitslohn grundsätzlich dort besteuern, wo die Arbeit körperlich verrichtet wird. Als Ausnahme bleibt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat (Deutschland), wenn alle drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat überschreitet 183 Tage im maßgeblichen Zeitraum nicht.
  • Die Vergütung wird nicht von einem im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber gezahlt.
  • Die Vergütung wird nicht von einer Betriebsstätte (oder dem wirtschaftlichen Arbeitgeber) im Tätigkeitsstaat getragen.

Der maßgebliche Zeitraum hängt vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab: Viele DBA zählen pro Kalenderjahr, andere verwenden einen rollierenden Zwölfmonatszeitraum. Als wirtschaftlicher Arbeitgeber gilt, wer die Arbeitskraft nutzt, die Weisungen erteilt und das Lohnkostenrisiko trägt – bei Konzernentsendungen mit interner Kostenverrechnung ist das häufig die ausländische Gesellschaft, obwohl der Arbeitsvertrag beim deutschen Unternehmen besteht.

Wichtig: Auch bei erfüllter 183-Tage-Regel kann in Deutschland der Progressionsvorbehaltgreifen, wenn Teile des Einkommens im Ausland steuerfrei bleiben oder umgekehrt. Und ohne DBA besteht das Risiko der Doppelbesteuerung – dann ist eine Anrechnung nach § 34c EStG zu prüfen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist die 183-Tage-Regel?

Eine Ausnahme im Doppelbesteuerungsabkommen: Wer weniger als 183 Tage im Ausland arbeitet und dessen Lohn weder von einem dort ansässigen Arbeitgeber noch von einer Betriebsstätte getragen wird, wird weiterhin im Ansässigkeitsstaat besteuert.

Was ist ein wirtschaftlicher Arbeitgeber?

Wer die Arbeitskraft tatsächlich nutzt und das Lohnkostenrisiko trägt. Bei Konzernentsendungen mit Kostenumlage auf die ausländische Gesellschaft gilt oft diese als wirtschaftlicher Arbeitgeber – dann entfällt die 183-Tage-Regel.

Kalenderjahr oder 12-Monats-Zeitraum – was gilt wann?

Das bestimmt das jeweilige DBA. Zählt das Abkommen pro Kalenderjahr, wird bei Jahreswechsel neu gezählt; ein rollierender Zwölfmonatszeitraum rechnet jahresübergreifend zusammen und ist strenger.

Was passiert ohne Doppelbesteuerungsabkommen?

Ohne DBA droht Doppelbesteuerung: Das Tätigkeitsland besteuert nach nationalem Recht, Deutschland nach dem Welteinkommensprinzip. Linderung gibt es dann nur über die Anrechnung oder Freistellung nach § 34c EStG.

Gilt die Regel auch für Grenzgänger?

Nein, für Grenzgänger mit täglicher Rückkehr an den Wohnsitz gibt es oft eigene Abkommensregeln (z. B. Schweiz, Frankreich, Österreich). Diese Sonderregelungen prüft der Rechner nicht.

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